Erst bei einer üblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Frage.
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die durchschnittliche Fahrzeit mit dem Auto für diese Strecke etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Für das Finanzgericht Münster spielte es keine Rolle, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden betrug, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass er die täglichen Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte, nachdem ihm vom Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen worden war. Eine übliche Wegezeit von bis zu einer Stunde hält das Gericht noch für zumutbar, und da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.