Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
Ab 2026 können Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)", in dem die Regelungen zu dieser "Aktivrente" enthalten sind, haben Bundestag und Bundesrat noch kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird ein weiteres steuerliches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Aktuell geht die Regierung davon aus, dass rund 168.000 Menschen von der Aktivrente Gebrauch machen werden.

Inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium auf seiner Website einen recht umfangreichen Frage-Antwort-Katalog zur Aktivrente veröffentlicht. Darin erklärt das Ministerium nicht nur die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, sondern auch die lohnsteuerliche Behandlung beim Arbeitgeber. Im Einzelnen gelten nach den Ausführungen des Finanzministeriums folgende Regelungen für die Aktivrente:

  • Begünstigter Personenkreis: Die Aktivrente gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Einnahmen für vom Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen gezahlt werden und der Arbeitgeber darauf die regulären Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Damit sind über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und Minijobs ebenso ausgeschlossen wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist jedoch allein die aktuelle Beschäftigung. Auch ehemals Selbstständige und frühere Beamte können die Aktivrente nutzen, wenn sie nach Erreichen der Altersgrenze einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen.

    Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Aktivrente davon abhängig, ob für den Geschäftsführer Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Eine freiwillige Zahlung an die Rentenversicherung genügt jedoch nicht. Die Steuerfreiheit ist auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufgeschoben hat. Wer bereits früher in Rente gegangen ist, kann die Aktivrente dagegen erst ab erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen.

    Die Beschränkung auf Arbeitnehmer begründet die Bundesregierung damit, dass Selbstständige und Unternehmer schon heute regelmäßig nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterarbeiten und es damit in diesem Bereich keines zusätzlichen Anreizes bedarf. Die Beschränkung wurde jedoch bereits dafür kritisiert, dass die Bevorzugung von Arbeitnehmern gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Eine entsprechende Klage bei den Finanzgerichten oder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Aktivrente ist also nur eine Frage der Zeit.

  • Umfang: Es werden Einnahmen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich freigestellt, was einem Jahresbetrag von 24.000 Euro entspricht. Das Gesetz schreibt zwar lediglich den Jahresbetrag vor, dieser wird aber für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den "Aktivrentenbezug" nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt. Nicht ausgeschöpfte Teilbeträge des monatlichen Freibetrags (z.B. bei Teilzeit) können auch nicht auf einen anderen Monat vor- oder zurückgetragen werden. Die Steuerfreiheit gilt allerdings nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Sofern Einnahmen also von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind dagegen von der Begünstigung ebenso ausgeschlossen wie Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Arbeitsverhältnissen, da diese nicht auf eine aktive Tätigkeit zurückzuführen sind.

  • Sonderzahlungen: Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Bonuszahlungen können auch steuerfrei sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht übersteigt. Soweit der Freibetrag überschritten wird, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig. Außerdem ist nur der Teil einer Sonderzahlung steuerfrei, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

  • Nachzahlungen: Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Auch dabei ist der monatliche Freibetrag zu beachten. Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind dagegen unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.

  • Abfindungen: Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.

  • Werbungskosten: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Beziehen sich Werbungskosten dagegen sowohl auf steuerpflichtige als auch steuerfreie Lohnbestandteile, dann sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro wird allerdings auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.

  • Mehrere Arbeitsverhältnisse: Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I - V) berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Eine betragsmäßige Aufteilung der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht möglich. Sofern der Freibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Steuerfreibetrag für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Dafür müssen allerdings in beiden Dienstverhältnissen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.

  • Lohnsteuerabzug: Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt. Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, den Freibetrag aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dazu ist der Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente bis zu 2.000 Euro im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt.

    Falls der Arbeitnehmer den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen (auch per E-Mail möglich), dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber muss diese Bestätigung zum Lohnkonto nehmen und haftet dann nicht für Falschangaben des Arbeitnehmers. Dadurch können Betriebsrentner und Beamtenpensionäre den Freibetrag nutzen, ohne dafür die Steuerklasse für ihre Betriebsrente oder Pension ändern zu müssen.

    In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben, das allerdings erst ab 2027 vorgesehen ist. Bei der Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung "SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit sicherzustellen.

  • Progressionsvorbehalt: Einkünfte aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Dafür sind die begünstigten Einnahmen sozialversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer nach Überschreiten der Regelaltersgrenze von der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit ist und damit nur den anteiligen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. Der Arbeitgeber muss jedoch den vollen Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zahlen, also auch Renten- und Arbeitslosenversicherung.