Grundsteuerreform: Besonderheiten in den Bundesländern
Insgesamt sieben Bundesländer haben sich bei der Grundsteuerreform für Abweichungen von den Regelungen auf Bundesebene entschieden.

In sieben Bundesländern gibt es für die Berechnung der Grundsteuer für Wohn- und Geschäftsräume sowie unbebaute Grundstücke Regelungen, die vom Bundesmodell abweichen. Zwei Länder haben ledglich die Steuermesszahlen anders geregelt, während fünf weitere Länder zum Teil drastisch einfachere Berechnungsverfahren verwenden. Hier ist eine Übersicht der Regelungen in diesen Bundesländern.

  • Baden-WĂĽrttemberg: Baden-WĂĽrttemberg hat von allen Bundesländern das einfachste Verfahren fĂĽr die Ermittlung der neuen Grundsteuer. Bei diesem modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der GrundstĂĽcksfläche und dem Bodenrichtwert, die miteinander multipliziert werden und den sogenannten Grundsteuerwert ergeben. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Allerdings wird die Steuermesszahl fĂĽr GrundstĂĽcke, die ĂĽberwiegend Wohnzwecken dienen, um 30 % verringert. BegĂĽnstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler. Damit kann sich beispielsweise fĂĽr ein GrundstĂĽck mit Wohngebäude eine niedrigere Grundsteuer ergeben als fĂĽr ein gleichgroĂźes unbebautes NachbargrundstĂĽck.

  • Bayern: Das Bayerische Grundsteuergesetz wendet ein wertunabhängiges Flächenmodell an. Entscheidend sind dabei nur die Flächen des GrundstĂĽcks und Gebäudes sowie die Gebäudenutzung. Der Wert des GrundstĂĽcks und damit auch der Bodenrichtwert spielen dabei keine Rolle. FĂĽr die Grundsteuer werden die Flächen mit landesweit einheitlichen Ă„quivalenzzahlen angesetzt, die fĂĽr die Fläche des Grund und Bodens 0,04 Euro/m² und fĂĽr Gebäudeflächen 0,50 Euro/m² betragen. Die Summe aus den Ă„quivalenzbeträgen ergibt dann den Grundsteuermessbetrag. FĂĽr Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, allerdings nur auf die Gebäudefläche und nicht auf die GrundstĂĽcksfläche. Daneben ist fĂĽr den sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler eine zusätzliche Ermäßigung von 25 % vorgesehen.

  • Hamburg: Beim hamburgischen Wohnlagemodell wird die Grundsteuer vorrangig anhand der GrundstĂĽcksgröße, der Gebäudefläche und der Wohnlage des GrundstĂĽcks ermittelt. FĂĽr die GrundstĂĽcksfläche werden 0,04 Euro/m² und fĂĽr Gebäudeflächen 0,50 Euro/m² angesetzt. FĂĽr Wohnflächen reduziert sich der Wert der Gebäudefläche um 30 %. Bei der Wohnlage wird zwischen "normaler" und "guter" Wohnlage unterschieden. Grundlage dafĂĽr ist das beim Mietspiegel bewährte Hamburger Wohnlagenverzeichnis. FĂĽr eine normale Wohnlage gibt es einen weiteren Abschlag von 25 %. Weitere Ermäßigungen von 25 % gibt es fĂĽr denkmalgeschĂĽtzte Objekte und fĂĽr den sozialen Wohnungsbau.

  • Hessen: Hessen hat sich fĂĽr ein Flächen-Faktor-Verfahren entschieden, das sich am bayerischen Flächenmodell orientiert und auch die dort gĂĽltigen Ă„quivalenzbeträge von 0,04 Euro/m² fĂĽr Grund und Boden und 0,50 Euro/m² fĂĽr die Gebäudefläche ĂĽbernimmt. Allerdings wird die Summe der Flächenäquivalenzbeträge noch mit einem Faktor multipliziert. Dieser fällt umso höher aus je besser die Lage ist. Um dies zu beurteilen, wird der Bodenrichtwert fĂĽr das GrundstĂĽck mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Die Bodenrichtwerte bekommt das Finanzamt automatisch von der Katasterverwaltung. Wie in anderen Bundesländern gibt es auch hier einen Abschlag von 30 % fĂĽr Wohnflächen.

  • Niedersachsen: In Niedersachsen liegt der Grundsteuer ein Flächen-Lage-Modell zugrunde, das im Prinzip identisch ist mit dem Hessischen Modell. Die Flächen werden mit landesweit einheitlichen Ă„quivalenzzahlen angesetzt, die fĂĽr den Grund und Boden 0,04 Euro/m² und fĂĽr Gebäudeflächen 0,50 Euro/m² betragen. FĂĽr Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, allerdings nur auf die Gebäudefläche und nicht auf die GrundstĂĽcksfläche. Daneben ist fĂĽr den sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler eine zusätzliche Ermäßigung von 25 % vorgesehen. Die Summe der Flächenansätze wird mit dem Lage-Faktor multipliziert. Dieser fällt umso höher aus, je besser die Lage ist. Um dies zu beurteilen, wird der Bodenrichtwert fĂĽr das GrundstĂĽck mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Die Formel enthält eine dämpfende Komponente, sodass beispielsweise ein im Vergleich zum Durchschnitt doppelt so hoher Bodenrichtwert den Grundsteuerwert nur um gut 23 % erhöht, während ein halb so hoher Bodenrichtwert den Grundsteuerwert um knapp 19 % reduziert.

  • Saarland und Sachsen: Das Saarland und Sachsen wenden zwar das Bundesmodell fĂĽr die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an, haben aber teilweise abweichende Steuermesszahlen festgelegt. Das Saarland hat sich im Vergleich zum Bundesmodell fĂĽr höhere Steuermesszahlen entschieden, während in Sachsen gewerbliche Flächen doppelt so hoch bewertet werden wie Wohnflächen und unbebaute GrundstĂĽcke.