Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Seinem Namen macht das Wachstumschancengesetz keine große Ehre mehr, denn das darin ursprünglich enthaltene Entlastungsvolumen ist in einem der zähesten Gesetzgebungsverfahren der jüngeren Vergangenheit nicht gewachsen, sondern erheblich geschrumpft. Immerhin wurde die vom Vermittlungsausschuss mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Kompromisslösung beim Showdown im Bundesrat mit breiter Mehrheit bestätigt, sodass das Gesetz am 27. März 2024 verkündet werden konnte und damit in Kraft getreten ist. Das Wachstumschancengesetz erfüllt auch die Aufgabe eines Jahressteuergesetzes für 2023 und enthält zahlreiche Detailregelungen, die nur in ganz bestimmten Fällen Auswirkungen haben. Der folgende Überblick zeigt daher nur die wesentlichen Änderungen, die in der finalen Fassung des Gesetzes enthalten sind.
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Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die Ende 2022 ausgelaufen war, wird noch einmal für neun Monate wiederbelebt. Bei einer Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 2024 und vor Ende des Jahres 2024 ist deren degressive Abschreibung mit höchstens 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes möglich. Ursprünglich waren eine längere Laufzeit des Investitionsfensters als auch ein Höchstsatz von 25 % bzw. das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes geplant, doch das war den Bun-desländern zu teuer.
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Degressive AfA für Gebäude: Wegen des starken Rückgangs der Bautätigkeit ist die degressive Abschreibung für Gebäude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in Höhe von 5 % (ursprünglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung ist möglich für Gebäude in einem EU/EWR-Staat, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich. Allerdings kann jederzeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden, bei der eine solche zusätzliche Abschreibung dann möglich wäre.
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Mietwohnungsneubau: Die geltende Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kann zusätzlich zur jetzt eingeführten degressiven AfA für Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Die Laufzeit der Regelung wurde deshalb um fast drei Jahre bis zum 1. Oktober 2029 verlängert. Für nach 2022 gestellte Bauanträge wurden außerdem die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro/m² auf 5.200 Euro/m² und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 Euro/m² auf 4.000 Euro/m² angehoben.
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Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf maximal 40 % angehoben. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.
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Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Diese Abzugsgrenze steigt für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre auf 50 Euro pro Person und Jahr.
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Elektrofirmenwagen: Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr begünstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 70.000 Euro angehoben.
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Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, steigt ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro pro Kalendertag. Statt der Pauschale können auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
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Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können pauschal mit 20 % versteuert werden, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 entfällt der Grenzbetrag, womit alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.
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Qualifizierungsgeld: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Arbeitnehmer bei einer beruflichen Weiterbildung von der Agentur für Arbeit ein Qualifizierungsgeld. Dieses zählt nun zu den steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen. Gleichzeitig wurden die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten steuerfrei gestellt.
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Abfrage durch Arbeitgeber: Seit 2023 ist in der Lohnsteuerbescheinigung verpflichtend die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Damit Arbeitgeber diese auch dann beim Finanzamt anfragen können, wenn der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt oder den Arbeitgeber zu einer Abfrage bevollmächtigt hat, wurde nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die eine Abfrage durch den Arbeitgeber ermöglicht. Die Änderung betrifft jedoch nur Bestandsfälle, in denen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon für 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und schafft damit eine gesetzliche Grundlage für die entsprechende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.
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Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
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Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn nicht mehr als 600 Euro im Jahr beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat wie bisher jeder der beiden Ehegatten einzeln Anspruch auf die Freigrenze.
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Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, steigt der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente ab 2023 jährlich nicht mehr um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 84 % nur 83 %. Durch die Änderung wird die volle Besteuerung der Rente erst 2058 statt bisher 2040 erreicht.
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Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur geänderten Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages jährlich nicht mehr um 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
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Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
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Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2024 bei 35,35 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente während der Auszahlungsphase auch dann steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente durch einen Versorgungsausgleich den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.
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Zinsschranke: Verschiedene Änderungen der Zinsschranke, die zum Großteil auf neue EU-Vorgaben zurückgehen, waren ursprünglich auch Teil des Wachstumschancengesetzes. Da diese aber noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten mussten, wurden sie kurzfristig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz transplantiert.
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Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt der geplanten Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 2024 bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.
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Spendenabzug: Spenden an eine gemeinnützige Organisation außerhalb Deutschlands dürfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung gemäß dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, das dieses Jahr aufgebaut wird.
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Buchführungspflicht: Für Wirtschaftsjahre, die nach 2023 beginnen, werden die Buchführungspflichtgrenzen angehoben. Die Buchführungspflicht gilt nun ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Jahresgewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Aufgrund des späten Inkrafttretens des Wachstumschancengesetzes kann es sein, dass vom Finanzamt bereits eine Aufforderung zur Buchführungspflicht erlassen wurde, obwohl die neuen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wurde die Aufforderung vor dem Inkrafttreten der höheren Grenzbeträge erlassen, ist beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung der Aufforderung möglich.
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Aufbewahrungspflicht: Wer im Jahr Überschusseinkünfte (Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge, Mieten und Pachten) von mehr als 500.000 Euro erzielt, muss Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten aus den Überschusseinkünften sechs Jahre aufbewahren. Diese Betragsgrenze wird ab 2027 auf 750.000 Euro angehoben. Auch wenn die Grenze ab 2027 nicht mehr überschritten wird, müssen die bis Ende 2026 angefallenen Unterlagen bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist weiter archiviert werden.
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Thesaurierungsbegünstigung: Durch mehrere Maßnahmen soll die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer attraktiv werden, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird insbesondere der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf, nach dem die Änderungen erst 2025 gelten sollten, greifen diese schon ab 2024.
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Körperschaftsteueroption: Ab sofort können auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Option zur Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Die Option gilt damit nun für alle Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eine eingetragene GbR. Einige Regelungen zur Option werden zudem angepasst.
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Stromlieferungen: Um Mieterstrommodelle und Solaranlagen zu fördern, wurde die Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine angepasst und gilt nun, wenn die Einnahmen aus Stromlieferungen 30 % der Gesamteinnahmen (bisher 20 %) nicht übersteigen. Außerdem gilt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Unternehmen nun, wenn die Einnahmen aus Solaranlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht mehr als 20 % der Gesamteinnahmen (bisher 10 %) ausmachen. Beide Änderungen gelten ab dem Jahr 2023.
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Elektronische Rechnungen: Für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer müssen ab 2025 zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 kann mit Zustimmung des Empfängers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2027. Darüber hinaus können alle Unternehmen - unabhängig von Umsatzgrenzen - unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren bis Ende 2027 nutzbar bleibt. Mehr über die elektronische Rechnung und die damit verbundenen Pflichten erfahren Sie in den nächsten Ausgaben.
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Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung besteht ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro.
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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ab 2025 ist die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich, wenn die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschließlich 2024 beträgt der Schwellenwert noch 1.000 Euro.
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Kleinunternehmer: Bereits ab 2024 müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in den meisten Fällen keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.
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Forschungszulage: Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren können. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können KMU-Betriebe eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage wird von bisher 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben. Allerdings gelten diese und weitere Verbesserungen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 28. März 2024.