Die Regierungskoalition setzt erste Maßnahmen im Steuerrecht um, mit denen Anreize für private Investitionen geschaffen werden sollen.
Die neue Regierungskoalition macht Dampf bei den ersten Änderungen im Steuerrecht und hat das Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm" angestoßen. Das Gesetz, das die Bundesregierung als "Wachstumsbooster" bezeichnet, enthält eine Handvoll Maßnahmen die sowohl kurzfristig Investitionsimpulse als auch langfristige Planungssicherheit geben sollen. Hauptelement der kurzfristig wirksamen Maßnahmen sind die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung und eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge.
Auch wenn die Koalition den Gesetzentwurf parallel als Regierungsentwurf und als Parlamentsentwurf angestoßen hat, um die parlamentarischen Beratungen zu beschleunigen, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Der Grund dafür ist, dass der Bundesrat nur monatlich tagt und das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag voraussichtlich nicht bis zur letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause abgeschlossen sein wird. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:
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Degressive AfA: Aufgrund der anhaltenden Konjunkturschwäche soll als wichtigster konjunkturstützender "Investitions-Booster" die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für Investitionen wieder eingeführt werden. Auch wenn im Koalitionsvertrag von einer Begünstigung von "Ausrüstungsinvestitionen" die Rede war, bezieht sich die geplante gesetzliche Regelung wie üblich auf alle beweglichen Wirtschaftsgüter ohne eine besondere Unterscheidung zu machen. Die degressive Abschreibung kann nach der Änderung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Die maximale degressive Abschreibung liegt diesmal also höher als bei den letzten befristeten Perioden degressiver Abschreibung, was Investitionsentscheidungen besonders attraktiv machen soll. Zuletzt war die degressive Abschreibung mit dem Wachstumschancengesetz im Zeitraum von April bis Dezember 2024 ermöglicht worden, damals allerdings nur mit dem Doppelten des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 %.
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Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Für ab dem 1. Juli 2025 und vor Ende 2027 neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im Folgejahr, 5 % im zweiten und dritten Jahr nach der Anschaffung, 3 % im vierten und 2 % im fünften Jahr nach der Anschaffung eingeführt. Die Regelung umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Pkw insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Eine zusätzliche Inanspruchnahme anderer Sonderabschreibungen oder ein Wechsel zu einer anderen Abschreibungsmethode ist bei Nutzung der Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge nicht zulässig.
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Elektro-Firmenwagen: Bei der 1 %-Regelung genießen Elektrofahrzeuge das Privileg, dass nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage für ein Auto mit Verbrennungsmotor als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern ist. Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, angehoben.
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Reduzierung der Körperschaftsteuer: Die Unternehmensteuerbelastung von Kapitalgesellschaften beträgt derzeit knapp 30 % (15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag + 14 % Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 %). Im Koalitionsvertrag hat die Koalition vereinbart, die Körperschaftsteuer beginnend ab 2028 in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken.
Diese Absenkung wird bereits festgeschrieben und damit die volle Wirkung eines Körperschaftsteuersatzes von nur noch 10 % ab dem Jahr 2032 erreicht. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 schließt damit zeitlich an die bis 2027 temporär begrenzte degressive AfA an. Die Tarifsenkung im aktuellen Gesetzentwurf hat jedoch vorerst nur Signalwirkung, da die diversen notwendigen Folgeänderungen in weiteren gesetzlichen Vorschriften erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden sollen.
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Thesaurierungsbegünstigung: Durch die Thesaurierungsbegünstigung können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn einem niedrigeren Steuersatz unterwerfen lassen. Damit wird den Unternehmern eine Vergünstigung gewährt, die durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen dem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens nachhaltig stärken. Außerdem werden dadurch die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.
Um nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmern gleichwertig zu entlasten, wird korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ab 2028 auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % abgesenkt. Zur Vereinfachung und weil die Thesaurierungsbegünstigung nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt wird, erfolgt die Absenkung über drei Stufen von 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.
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Forschungszulage: Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen. Diese Kosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen zu flankieren und eine Reduzierung des förderfähigen Aufwands zu vermeiden, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von bisher 10 Mio. Euro ebenfalls um 20 % auf 12 Mio. Euro angehoben.